BAG - Urteil vom 17.03.2015
9 AZR 702/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; InsO § 103 Abs. 2; InsO § 108 Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 31
BB 2015, 2164
EzA-SD 2015, 15
NZA 2016, 124
NZA-RR 2015, 5
NZI 2015, 7
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 02.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 423/12
ArbG Trier, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 464/12

Bindung des Insolvenzverwalters an eine von dem Arbeitgeber gegebene Wiedereinstellungszusage

BAG, Urteil vom 17.03.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 702/13

DRsp Nr. 2015/11488

Bindung des Insolvenzverwalters an eine von dem Arbeitgeber gegebene Wiedereinstellungszusage

Orientierungssätze: 1. Ein nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstreckender Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung unterscheidet sich wesentlich von einem nach § 894 ZPO zu vollstreckenden Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung. 2. Bedarf es zum Abschluss eines die Beschäftigungspflicht begründenden Arbeitsverhältnisses noch der Abgabe einer Willenserklärung durch den Arbeitgeber, ist der Leistungsantrag auf Beschäftigung unbegründet. 3. Das Gericht kann einen Beschäftigungsantrag nicht hilfsweise zugleich als Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung für den Fall auslegen, dass es zu der Auffassung gelangt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien (noch) nicht besteht.

1. Begehrt die Klägerin im arbeitsgerichtlichen Verfahren ihre Weiterbeschäftigung aufgrund einer Wiedereinstellungszusage, so handelt es sich um eine Klage auf tatsächliche Beschäftigung und nicht auf die gerichtliche Ersetzung der Annahme des Angebotes auf Abschluss eines Arbeitsvertrages. 2. Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis saisonbedingt gekündigt hat verbunden mit dem Angebot der Wiedereinstellung zu einem späteren Zeitpunkt, so besteht mangels eines bestehenden Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung.