ArbG Siegburg, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 550/20
Darlegungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters für ScheingeschäftUmkehr der Beweislast beim Arbeitnehmer bei Vorliegen erheblicher Zweifel an realem ArbeitsverhältnisRückzahlung von Entgelt an Insolvenzmasse wegen Arbeitsvertrag als Scheingeschäft
LAG Köln, Urteil vom 08.04.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 1159/20
DRsp Nr. 2021/12067
Darlegungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters für ScheingeschäftUmkehr der Beweislast beim Arbeitnehmer bei Vorliegen erheblicher Zweifel an realem ArbeitsverhältnisRückzahlung von Entgelt an Insolvenzmasse wegen Arbeitsvertrag als Scheingeschäft
1. Im Rahmen der Insolvenzanfechtung trägt grundsätzlich der Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die Annahme eines Scheingeschäfts bedingen sollen.2. War die beklagte Ehegattin des Geschäftsführers aber nie im Betrieb, war sie vertraglich mit einer Schwester-Gesellschaft des insolventen Unternehmens in gleicher Weise gebunden, hatte sie keine eigene dienstliche Telefonnummer, keine Arbeitsplatzbeschreibung, keinen zugewiesene Arbeitsbereich und gibt es keine namentlich benennbaren Mitarbeiter des insolventen Unternehmens, die von einer Arbeitsentfaltung der Beklagten berichten können und hat die Beklagte das Rentenalter bereits weit überschritten und erhielt sie bei alledem in den vergangenen vier Jahren knapp 100.000,00 EUR jährlich als Arbeitseinkommen abgerechnet, dann ist es nach § 138 Abs. 2ZPO an ihr, konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ihre Behauptung ergeben soll, bei der vorgelegten Arbeitsvertragsurkunde handele es sich nicht um die Dokumentation eines unwirksamen Scheingeschäfts.
Tenor
1. 2. 3.
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