ArbG Düsseldorf, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5317/20
Darlegungs- und Beweislast für unerlaubte ArbeitnehmerüberlassungBetriebsbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchGBetriebsstilllegung als dringendes betriebliches ErfordernisBetriebsübergang durch Rechtsgeschäft unter Beteiligung DritterUmfassendes Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 113 Satz 1 InsOBetrieb i.S.d. § 17 KSchGÖrtlich zuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige
LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 1407/21
DRsp Nr. 2022/14190
Darlegungs- und Beweislast für unerlaubte ArbeitnehmerüberlassungBetriebsbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchGBetriebsstilllegung als dringendes betriebliches ErfordernisBetriebsübergang durch Rechtsgeschäft unter Beteiligung DritterUmfassendes Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 113 Satz 1 InsOBetrieb i.S.d. § 17KSchGÖrtlich zuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige
1. Die Darlegungs- und Beweislast für unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung, insbesondere die erforderliche Eingliederung in den Betrieb der vermeintlichen neuen Arbeitgeberin, obliegt dem klagenden Arbeitnehmer.2. Eine Kündigung ist im Sinn von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn der Bedarf für eine Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers im Betrieb voraussichtlich dauerhaft entfallen ist.3. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen.
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