LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.10.2021
7 Sa 1407/21
Normen:
RL 98/59/EG (MERL) Art. 3 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 17; AÜG § 9 Abs. 1 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; BGB § 134; BGB § 613a; InsO § 113 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5317/20

Darlegungs- und Beweislast für unerlaubte ArbeitnehmerüberlassungBetriebsbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchGBetriebsstilllegung als dringendes betriebliches ErfordernisBetriebsübergang durch Rechtsgeschäft unter Beteiligung DritterUmfassendes Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 113 Satz 1 InsOBetrieb i.S.d. § 17 KSchGÖrtlich zuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 1407/21

DRsp Nr. 2022/14190

Darlegungs- und Beweislast für unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung Betriebsbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG Betriebsstilllegung als dringendes betriebliches Erfordernis Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft unter Beteiligung Dritter Umfassendes Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 113 Satz 1 InsO Betrieb i.S.d. § 17 KSchG Örtlich zuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige

1. Die Darlegungs- und Beweislast für unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung, insbesondere die erforderliche Eingliederung in den Betrieb der vermeintlichen neuen Arbeitgeberin, obliegt dem klagenden Arbeitnehmer. 2. Eine Kündigung ist im Sinn von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn der Bedarf für eine Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers im Betrieb voraussichtlich dauerhaft entfallen ist. 3. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen.