OLG Köln - Beschluss vom 07.05.2018
2 U 12/18
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 256/16

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO

OLG Köln, Beschluss vom 07.05.2018 - Aktenzeichen 2 U 12/18

DRsp Nr. 2018/8771

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO

Zwar kann eine schleppende Zahlungsweise ein Indiz für eine Zahlungseinstellung darstellen. Dies setzt jedoch mindestens konkreten Vortrag dazu voraus, zu welchem Zeitpunkt jeweils welche Rechnungsforderung fällig war.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 21.02.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 12 O 256/16 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 29.05.2018 Stellung zu nehmen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mit einer Verlängerung der Frist zur Stellungnahme nicht gerechnet werden kann.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht beruht weder auf einer Rechtsverletzung; noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil der Kläger die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nicht dargelegt hat.