Wirksamwerden der Rechtshandlung

Autor: Dorell

Vornahme der Rechtshandlung

Eintritt der rechtlichen Wirkungen

Die relevante Rechtshandlung gilt anfechtungsrechtlich in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 140 Abs. 1 InsO). Der nach § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmende Zeitpunkt ist u.a. maßgebend für die Frage, ob eine Rechtshandlung vor oder nach Stellung des Eröffnungsantrags bzw. der Verfahrenseröffnung oder innerhalb des Anfechtungszeitraums vorgenommen wurde. Auch die Frage, ob der Anfechtungsgegner bei der Vornahme der Rechtshandlung von den anfechtungsründenden Umständen Kenntnis hatte, ist danach zu beantworten.

Die Rechtshandlung muss grundsätzlich vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sein, um anfechtbar zu sein (§ 129 Abs. 1 InsO). Nachdem gem. § 91 Abs. 1 InsO nach Verfahrenseröffnung kein Rechtserwerb an Massegegenständen mehr möglich ist und getroffene Verfügungen gem. § 81 InsO unwirksam sind, erübrigt sich insoweit auch die Anfechtung. Eine Ausnahme davon sieht § 147 Abs. 1 InsO im Hinblick auf einen Rechtserwerb an unbeweglichen Gegenständen gem. § vor, der nach § Abs. durch eine Insolvenzeröffnung nicht verhindert wird. Nach § Abs. kann eine Rechtshandlung, die in Anwendung des § erst nach Verfahrenseröffnung als vorgenommen gilt, wie eine vor Verfahrenseröffnung vorgenommene Rechtshandlung angefochten werden. Für den Anwendungsbereich des § ist diese Möglichkeit nicht eröffnet.