OLG Brandenburg - Urteil vom 04.05.2023
1 U 11/22
Normen:
DSGVO Art. 17 Abs. 1; BGB §§ 280 ff.; InsBekV § 3 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1; ZPO § 513 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 525; InsO § 287b; InsO § 295;
Fundstellen:
ITRB 2023, 287
NZI 2023, 588
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 5/22

Datenspeicherung in Datenbanken bezüglich der BonitätVerstoß gegen die DSGVO durch Speicherung von Daten über eine RestschuldbefreiungBeeinträchtigung der Teilnahme eines Betroffenen am Wirtschaftsleben durch Speicherung seiner Restschuldbefreiung in der Datenbank

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.05.2023 - Aktenzeichen 1 U 11/22

DRsp Nr. 2023/9011

Datenspeicherung in Datenbanken bezüglich der Bonität Verstoß gegen die DSGVO durch Speicherung von Daten über eine Restschuldbefreiung Beeinträchtigung der Teilnahme eines Betroffenen am Wirtschaftsleben durch Speicherung seiner Restschuldbefreiung in der Datenbank

Die berechtigten Interessen des Betreibers einer Datenbank sowie seiner im Wirtschaftsleben stehenden Kunden bezüglich der Eintragung von Personen, die eine Restschuldbefreiung erhalten haben, gehen den Interessen der von der Restschuldbefreiung betroffenen Person vor.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 28. Juli 2022 - 2 O 5/22 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 6. April 2023 auf 15.000,- € und ab dem 7. April 2023 auf bis zu 1.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

DSGVO Art. 17 Abs. 1; BGB §§ 280 ff.; InsBekV § 3 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1; ZPO § 513 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 525; InsO § 287b; InsO § 295;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Speicherung von Einträgen in den durch die Beklagte betriebenen Datenbanken.