BGH - Beschluss vom 11.06.2015
IX ZB 50/14
Normen:
InsO § 63 Abs. 1 S. 1; InsVV § 10; InsVV § 13 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2015, 6
DStR 2015, 13
DZWIR 2015, 533
DZWIR 25, 533
MDR 2015, 1042
NZI 2015, 6
NZI 2015, 782
WM 2015, 1387
ZIP 2015, 1401
ZInsO 2015, 1519
ZVI 2016, 43
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 34 IK 153/06
LG Berlin, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 51 T 240/14

Deckung der einem Insolvenzverwalter oder Treuhänder durch die Übertragung des Zustellungswesens entstehenden personellen Mehrkosten

BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen IX ZB 50/14

DRsp Nr. 2015/11721

Deckung der einem Insolvenzverwalter oder Treuhänder durch die Übertragung des Zustellungswesens entstehenden personellen Mehrkosten

Ist dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder das Zustellungswesen übertragen, können die ihm dadurch entstehenden personellen Mehrkosten durch die Erstattung eines Betrags von 1,80 € je Zustellung gedeckt sein.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.913,57 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 63 Abs. 1 S. 1; InsVV § 10; InsVV § 13 Abs. 1;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte ist Treuhänder in dem im Jahr 2006 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Im Eröffnungsbeschluss beauftragte ihn das Insolvenzgericht mit den im Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, ausgenommen denjenigen an die Schuldnerin.

Nach der Verwertung der Masse beantragte der Treuhänder seine Vergütung auf insgesamt 5.710,99 € festzusetzen. Wegen der Übertragung des Zustellungswesens beantragte er eine Vergütung von jeweils 20 € für 104 Zustellungen des Eröffnungsbeschlusses und von jeweils 10 € für 25 Zustellungen der Anberaumung des Prüfungstermins zuzüglich von Sachauslagen in Höhe von insgesamt 210,15 €.