1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 31.07.2023, Az.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Offenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Rückzahlung zweier Zahlungen, welche die Insolvenzschuldnerin auf Umsatzsteuerverbindlichkeiten geleistet hat.
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