OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.04.2024
3 U 43/23
Normen:
InsO § 133; EuInsVO Art. 6;
Fundstellen:
ZIP 2024, 959
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 31.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 343/22

Rückzahlung von Zahlungen der Insolvenzschuldnerin auf Umsatzsteuerverbindlichkeiten; Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wegen des Grundsatzes der Staatenimmunität; Insolvenzanfechtungsklage wegen Zahlungen auf ausländische Steuerschuld

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.04.2024 - Aktenzeichen 3 U 43/23

DRsp Nr. 2024/5466

Rückzahlung von Zahlungen der Insolvenzschuldnerin auf Umsatzsteuerverbindlichkeiten; Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wegen des Grundsatzes der Staatenimmunität; Insolvenzanfechtungsklage wegen Zahlungen auf ausländische Steuerschuld

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wegen des Grundsatzes der Staatenimmunität nicht eröffnet für Insolvenzanfechtungsklage wegen Zahlungen auf ausländische Steuerschuld.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 31.07.2023, Az. 2 O 343/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Offenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 133; EuInsVO Art. 6;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Rückzahlung zweier Zahlungen, welche die Insolvenzschuldnerin auf Umsatzsteuerverbindlichkeiten geleistet hat.