BGH - Beschluss vom 26.04.2018
IX ZB 49/17
Normen:
InsO § 217 S. 1; InsO § 220 Abs. 2; InsO § 221 S. 1; InsO § 224; InsO § 227 Abs. 1; InsO § 250 Nr. 1; InsO § 259 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DB 2018, 1399
DZWIR 2018, 486
NJW-RR 2018, 817
NZI 2018, 691
WM 2018, 1105
ZIP 2018, 1141
ZInsO 2018, 1404
ZVI 2018, 272
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen IN 395/15
LG Hamburg, vom 18.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 10/17

Einfluss eines Mangels auf die Annahme des Insolvenzplans als wesentlicher Verfahrensverstoß; Befugnis des Insolvenzverwalters aufgrund Insolvenzplans zur Erhebung einer Insolvenzanfechtungsklage nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Verfahrensaufhebung; Einziehen einer Masseforderung zum Zwecke einer Nachtragsverteilung zugunsten der Gläubigergesamtheit durch einen anwaltlichen Treuhänder nach Verfahrensaufhebung

BGH, Beschluss vom 26.04.2018 - Aktenzeichen IX ZB 49/17

DRsp Nr. 2018/6532

Einfluss eines Mangels auf die Annahme des Insolvenzplans als wesentlicher Verfahrensverstoß; Befugnis des Insolvenzverwalters aufgrund Insolvenzplans zur Erhebung einer Insolvenzanfechtungsklage nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Verfahrensaufhebung; Einziehen einer Masseforderung zum Zwecke einer Nachtragsverteilung zugunsten der Gläubigergesamtheit durch einen anwaltlichen Treuhänder nach Verfahrensaufhebung

Ein wesentlicher Verfahrensverstoß liegt vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben kann. Es muss nicht feststehen, sondern lediglich ernsthaft in Betracht kommen, dass der Mangel tatsächlich Einfluss auf die Annahme des Plans hatte. Ein Insolvenzplan kann dem Insolvenzverwalter nicht die Befugnis verleihen, nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Verfahrensaufhebung eine Insolvenzanfechtungsklage zu erheben. Ein Insolvenzplan kann nicht vorsehen, dass ein anwaltlicher Treuhänder nach Verfahrensaufhebung eine Masseforderung zum Zwecke einer Nachtragsverteilung zugunsten der Gläubigergesamtheit einzieht. Der darstellende Teil des Insolvenzplans leidet an einem erheblichen Mangel, wenn die Vergleichsrechnung mit mehreren Fehlern behaftet ist, die für die Gläubigerbefriedigung von Bedeutung sind.