BFH - Urteil vom 26.10.2011
VII R 50/10
Normen:
FGO § 118 Abs. 2; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 4; InsO § 309; AO § 227;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 212/10 AO

Einklagbarer Anspruch auf Beteiligung eines Finanzamts an einem Schuldenbereinigungsplan vor dem Finanzgericht im Falle des drohenden Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BFH, Urteil vom 26.10.2011 - Aktenzeichen VII R 50/10

DRsp Nr. 2012/3088

Einklagbarer Anspruch auf Beteiligung eines Finanzamts an einem Schuldenbereinigungsplan vor dem Finanzgericht im Falle des drohenden Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

1. NV: Ist in der Urteilsformel unklar und auch nicht durch Auslegung zu ermitteln, welche Beträge nach vereinbarungsgemäßer Erfüllung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes vom FA zu erlassen sind, so ist das Urteil wegen Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens aufzuheben. 2. NV: Als Rechtsgrundlage für einen vor dem FG einklagbaren Anspruch auf Beteiligung des FA an einem Schuldenbereinigungsverfahren kommt allein § 227 AO in Betracht. 3. NV: Auch ein unmittelbar drohender Widerruf der Rechtsanwaltszulassung begründet die Erlassbedürftigkeit nicht, da angesichts der Verpflichtung des Abgabenschuldners, größtmögliche Anstrengungen zur Begleichung der Schulden zu unternehmen, selbst Tätigkeiten ohne juristische Qualifikationsanforderungen zumutbar sind. 4. NV: Der Erlass des BMF vom 11. Januar 2002 (Kriterien für die Entscheidung über einen Antrag auf außergerichtliche Schuldenbereinigung, BStBl. I 2002, 132) gilt nur im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, welches nur nicht selbständig Tätige wählen können.

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 2; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 4; InsO § 309; AO § 227;

Gründe