FG Hamburg - Urteil vom 05.06.2018
2 K 54/14
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 4; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 56; InsO a.F. § 313;

Einkommensteuer: Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bei angestelltem Anwalt als Insolvenzverwalter

FG Hamburg, Urteil vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 2 K 54/14

DRsp Nr. 2023/302

Einkommensteuer: Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bei angestelltem Anwalt als Insolvenzverwalter

1. Die Gesellschafter einer aus Rechtsanwälten bestehenden Personengesellschaft, die im Bereich der Insolvenzverwaltung tätig ist, erzielen bei Einsatz fachlich qualifizierter Arbeitskräfte Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn ihre Berufsträger auch insoweit leitend und eigenverantwortlich tätig sind.2. Wird ein angestellter Anwalt selbst zum Insolvenzverwalter bestellt, wird der Gesellschafter/Berufsträger nur dann leitend und eigenverantwortlich tätig, wenn seine Berufsausübung über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet und seine Teilnahme an den praktischen Arbeiten des angestellten Anwalts in ausreichendem Maße gewährleistet ist, sodass die Arbeitsleistung des angestellten Anwalts den Stempel der Persönlichkeit des Gesellschafters/Berufsträgers trägt; dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 56 InsO bzw. § 313 InsO a.F. der Insolvenzverwalter/Treuhänder eine unabhängige und neutrale Person sein muss, die bei der rechtlichen Ausübung des Amtes frei von Weisungen Dritter ist.