FG München - Urteil vom 24.09.2021
8 K 1118/19
Normen:
EStG § 22 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 1;

Einkommensteuerliche Beurteilung von Versorgungsbezügen aus der Notarkasse als Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen

FG München, Urteil vom 24.09.2021 - Aktenzeichen 8 K 1118/19

DRsp Nr. 2022/1278

Einkommensteuerliche Beurteilung von Versorgungsbezügen aus der Notarkasse als Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen

Tenor

1

Die Einkommensteuerbescheide für 2015 und 2016 jeweils vom 06. November 2018 mit Anlage (Aufteilung der Einkommensteuer) vom 24. Oktober 2018 - insolvenzfreies Vermögen -, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. April 2019, werden dahingehend geändert, dass die sonstigen Einkünfte aus Renten nicht mehr der Einkommensteuer unterworfen werden und die Einkommensteuer auf das insolvenzfreie Vermögen auf 0 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 1;

Gründe

I.

Strittig ist, ob die am 6. November 2018 erlassenen Einkommensteuerbescheide für 2015 und 2016 dem Kläger wirksam bekannt gegeben wurden. Ferner ist streitig, ob der Kläger zu Recht für die Einkommensteuer auf Versorgungsbezüge aus der Notarkasse als Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen in Anspruch genommen worden ist.