BFH - Urteil vom 13.04.2011
II R 49/09
Normen:
InsO § 35 Abs. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1746/08 615

Einordnung der nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit; Kraftfahrzeug als Teil der Insolvenzmasse; Pfändungs- und Insolvenzfreiheit eines Kraftfahrzeugs

BFH, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen II R 49/09

DRsp Nr. 2011/16370

Einordnung der nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit; Kraftfahrzeug als Teil der Insolvenzmasse; Pfändungs- und Insolvenzfreiheit eines Kraftfahrzeugs

Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist.

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.

Über das Vermögen des X (Schuldner) wurde am 9. November 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet; zum Treuhänder wurde der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bestellt. Der Schuldner ist als Arbeitnehmer tätig und besucht außerhalb der Arbeitszeit eine Technikerschule.