BAG - Urteil vom 16.10.2018
3 AZR 402/16
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 4; BetrAVG § 2 Abs. 4; BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BetrAVG § 7 Abs. 2; BetrAVG § 9 Abs. 3 S. 3; BGB § 242; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; BGB § 313; BGB § 315; BGB § 667; BGB § 675 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; InsO § 80; InsO § 103; InsO § 115; InsO § 116; InsO § 119;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 50
AuR 2019, 137
BAGE 163, 341
BB 2019, 115
EzA-SD 2019, 4
NZI 2019, 231
ZIP 2019, 782
ZInsO 2019, 686
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1001/15
ArbG Köln, vom 04.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 9771/14

Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins (PSVaG) bei Insolvenz über das Vermögen des Trägerunternehmens einer GruppenunterstützungskasseWirksamer Ausschluss der Rückgewähr geleisteter Dotierungsmittel an das Trägerunternehmen durch die Satzung des VersorgungswerksDifferenzierung zwischen richterlicher Inhaltskontrolle und AGB-Kontrolle bei VereinssatzungenVorrang des Vereinsregimes bei Definition und Sicherung des Vereinszwecks in der SatzungVoraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage

BAG, Urteil vom 16.10.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 402/16

DRsp Nr. 2019/493

Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins (PSVaG) bei Insolvenz über das Vermögen des Trägerunternehmens einer Gruppenunterstützungskasse Wirksamer Ausschluss der Rückgewähr geleisteter Dotierungsmittel an das Trägerunternehmen durch die Satzung des Versorgungswerks Differenzierung zwischen richterlicher Inhaltskontrolle und AGB-Kontrolle bei Vereinssatzungen Vorrang des Vereinsregimes bei Definition und Sicherung des Vereinszwecks in der Satzung Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage

Die Satzung einer (Gruppen-)Unterstützungskasse kann Ansprüche der Trägerunternehmen auf Rückgewähr geleisteter Dotierungsmittel wirksam ausschließen. Orientierungssätze: 1. Die Satzung einer Gruppenunterstützungskasse kann die Rückgewähr von geleisteten Dotierungsmitteln der Trägerunternehmen wirksam auf Fälle der irrtümlichen Leistung beschränken. Eine solche satzungsmäßige Einschränkung steht auch gesetzlichen Rückforderungsansprüchen entgegen (Rn. 25).