BGH - Beschluss vom 23.11.2023
IX ZB 29/22
Normen:
InsO § 59 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
ZIP 2024, 460
BB 2024, 513
DB 2024, 591
WM 2024, 464
ZInsO 2024, 674
NZI 2024, 365
ZIP 2024, 868
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 22.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 401 IN 971/21
LG Leipzig, vom 27.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 23/22

Entlassung des Insolvenzverwalters auf Antrag eines Gläubigers wegen fehlender Unabhängigkeit; Gesetzlich geregelter Unterfall einer Entlassung aus wichtigem Grund; Stützung des Antrags auf erst nach der Bestellung des Insolvenzverwalters eingetretene Umstände oder Verhaltensweisen des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 23.11.2023 - Aktenzeichen IX ZB 29/22

DRsp Nr. 2024/2278

Entlassung des Insolvenzverwalters auf Antrag eines Gläubigers wegen fehlender Unabhängigkeit; Gesetzlich geregelter Unterfall einer Entlassung aus wichtigem Grund; Stützung des Antrags auf erst nach der Bestellung des Insolvenzverwalters eingetretene Umstände oder Verhaltensweisen des Insolvenzverwalters

a) Die Entlassung des Insolvenzverwalters auf Antrag eines Gläubigers wegen fehlender Unabhängigkeit stellt einen gesetzlich geregelten Unterfall einer Entlassung aus wichtigem Grund dar. b) Ein Insolvenzgläubiger kann seinen Antrag auf Entlassung des Insolvenzverwalters aus dem Amt wegen fehlender Unabhängigkeit auch auf Umstände oder Verhaltensweisen des Insolvenzverwalters stützen, die erst nach der Bestellung des Insolvenzverwalters eingetreten sind. c) Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters führen nicht stets dazu, dass zugleich seine Unabhängigkeit beeinträchtigt ist. d) Ein Beschwerderecht steht einem Insolvenzgläubiger nur für seinen Antrag zu, den Insolvenzverwalter wegen fehlender Unabhängigkeit aus seinem Amt zu entlassen. e) Der Insolvenzverwalter handelt pflichtwidrig, wenn er die Insolvenzgläubiger in ihrer Entscheidung über die Zusammensetzung des endgültigen Gläubigerausschusses zu beeinflussen versucht.

Tenor