BGH - Beschluss vom 11.01.2024
IX ZB 38/22
Normen:
InsO § 59 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 401 IN 989/21
LG Leipzig, vom 27.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 5/22

Entlassung des Insolvenzverwalters auf Antrag eines Insolvenzgläubigers

BGH, Beschluss vom 11.01.2024 - Aktenzeichen IX ZB 38/22

DRsp Nr. 2024/2712

Entlassung des Insolvenzverwalters auf Antrag eines Insolvenzgläubigers

Begeht der Insolvenzverwalter Pflichtverletzungen, können diese zwar unter dem Gesichtspunkt des wichtigen Grundes zur Entlassung nach § 59 Abs. 1 S. 1 InsO führen. Insoweit besteht jedoch kein Antragsrecht eines Insolvenzgläubigers, das dieser im Wege der Beschwerde nach § 59 Abs. 2 S. 2 InsO weiterverfolgen könnte.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 27. Juni 2022, berichtigt durch Beschluss vom 26. Juli 2022, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 59 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte zu 1 wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Amt als Insolvenzverwalter in dem auf Eigenantrag vom 18. Mai 2021 mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 1. September 2021 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Die Schuldnerin ist Teil einer Unternehmensgruppe, die überwiegend Privatanlegern die Zeichnung von Nachrangdarlehen anbot. Der weitere Beteiligte zu 2 hatte der Schuldnerin ein Nachrangdarlehen gewährt.