BGH - Beschluss vom 11.01.2024
IX ZB 31/22
Normen:
InsO § 59 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 401 IN 1021/21
LG Leipzig, vom 01.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 41/22

Entlassung des Insolvenzverwalters auf Antrag eines Insolvenzgläubigers

BGH, Beschluss vom 11.01.2024 - Aktenzeichen IX ZB 31/22

DRsp Nr. 2024/2800

Entlassung des Insolvenzverwalters auf Antrag eines Insolvenzgläubigers

Aus einer Pflichtwidrigkeit des Insolvenzverwalters kann nicht automatisch auf seine fehlende Unabhängigkeit geschlossen werden. Ein Antrag auf Entlassung des Insolvenzverwalters kommt nur in Betracht, wenn durch die Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters zugleich seine fehlende Unabhängigkeit zu Tage tritt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 1. Juli 2022, berichtigt durch Beschluss vom 29. Juli 2022, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 59 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte zu 1 wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Amt als Insolvenzverwalter in dem auf Eigenantrag vom 25. Mai 2021 mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 31. August 2021 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Die Schuldnerin ist Teil einer Unternehmensgruppe, die überwiegend Privatanlegern die Zeichnung von Nachrangdarlehen anbot. Die weitere Beteiligte zu 2 hatte der Schuldnerin ein Nachrangdarlehen gewährt.