BGH - Beschluss vom 11.01.2024
IX ZB 32/22
Normen:
InsO § 59 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 401 IN 999/21
LG Leipzig, vom 11.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 2/22

Entlassung des Insolvenzverwalters auf Antrag eines Insolvenzgläubigers

BGH, Beschluss vom 11.01.2024 - Aktenzeichen IX ZB 32/22

DRsp Nr. 2024/2801

Entlassung des Insolvenzverwalters auf Antrag eines Insolvenzgläubigers

Aus einer Pflichtwidrigkeit des Insolvenzverwalters kann nicht automatisch auf seine fehlende Unabhängigkeit geschlossen werden. Ein Antrag auf Entlassung des Insolvenzverwalters kommt nur in Betracht, wenn durch die Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters zugleich seine fehlende Unabhängigkeit zu Tage tritt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 11. Juli 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 59 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte zu 1 wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Amt als Insolvenzverwalter in dem auf Eigenantrag vom 19. Mai 2021 mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 1. September 2021 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Die Schuldnerin ist Teil einer Unternehmensgruppe, die überwiegend Privatanlegern die Zeichnung von Nachrangdarlehen anbot. Der weitere Beteiligte zu 2 hatte der Schuldnerin ein Nachrangdarlehen gewährt.