BGH - Beschluss vom 11.01.2024
IX ZB 33/22
Normen:
InsO § 59 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
ZInsO 2024, 672
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 22.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 401 IN 991/21
LG Leipzig, vom 11.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 20/22

Entlassung des Insolvenzverwalters auf Antrag eines Insolvenzgläubigers

BGH, Beschluss vom 11.01.2024 - Aktenzeichen IX ZB 33/22

DRsp Nr. 2024/3911

Entlassung des Insolvenzverwalters auf Antrag eines Insolvenzgläubigers

§ 59 Abs. 1 S. 1 InsO beinhaltet eine Berechtigung des Insolvenzgerichts zur Entlassung des Insolvenzverwalters aus dem Amt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Diese kann von Amts wegen, aber auch auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung erfolgen. § 59 Abs. 1 S. 2, 3 InsO n.F. ermöglicht zudem eine Entlassung des Insolvenzverwalters auf Antrag des Schuldners oder eines einzelnen Insolvenzgläubigers innerhalb von sechs Monaten nach dessen Bestellung. Deren Antrag kann lediglich auf eine fehlende Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters als Unterfall des wichtigen Grundes gestützt werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 11. Juli 2022, berichtigt durch Beschluss vom 29. Juli 2022, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 59 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.