BGH - Beschluss vom 11.01.2024
IX ZB 30/22
Normen:
InsO § 59 Abs. 1 S. 1, 2, 3;
Fundstellen:
NWB 2024, 774
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 401 IN 775/21
LG Leipzig, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 11/22

Entlassung eines Insolvenzverwalters auf Antrag des Schuldners oder eines einzelnen Insolvenzgläubigers wegen fehlender Unabhängigkeit

BGH, Beschluss vom 11.01.2024 - Aktenzeichen IX ZB 30/22

DRsp Nr. 2024/2711

Entlassung eines Insolvenzverwalters auf Antrag des Schuldners oder eines einzelnen Insolvenzgläubigers wegen fehlender Unabhängigkeit

Begeht der Insolvenzverwalter Pflichtverletzungen, können diese zwar unter dem Gesichtspunkt des wichtigen Grundes zur Entlassung nach § 59 Abs. 1 S. 1 InsO führen. Insoweit besteht jedoch kein Antragsrecht eines Insolvenzgläubigers, das dieser im Wege der Beschwerde nach § 59 Abs. 2 S. 2 InsO weiterverfolgen könnte.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 29. Juni 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 59 Abs. 1 S. 1, 2, 3;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte zu 1 wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Amt als Insolvenzverwalter in dem auf Eigenantrag vom 18. April 2021 mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 1. September 2021 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Die Schuldnerin ist Teil einer Unternehmensgruppe, die überwiegend Privatanlegern die Zeichnung von Nachrangdarlehen anbot. Der weitere Beteiligte zu 2 hatte der Schuldnerin ein Nachrangdarlehen gewährt.