BFH - Beschluss vom 05.07.2018
XI B 18/18
Normen:
AO § 130; InsO § 178 Abs. 2, § 201 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 16
BFH/NV 2018, 1284
NZI 2018, 858
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3808/15

Entscheidung des Finanzamts über einen Antrag auf Änderung des Tabelleneintrags in der Insolvenz des Steuerpflichtigen

BFH, Beschluss vom 05.07.2018 - Aktenzeichen XI B 18/18

DRsp Nr. 2018/14499

Entscheidung des Finanzamts über einen Antrag auf Änderung des Tabelleneintrags in der Insolvenz des Steuerpflichtigen

1. NV: Wenn für den Steuerpflichtigen im Insolvenzverfahren die Möglichkeit bestand, durch einen Widerspruch gemäß § 178 Abs. 2 i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO den Eintritt der Urteilswirkung des Tabelleneintrags zu verhindern, ist es grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn das FA einen auf § 130 AO gestützten Antrag auf Änderung des Tabelleneintrags ablehnt. 2. NV: Die Feststellung zur Insolvenztabelle kann weder nach § 164 Abs. 2 AO noch nach den §§ 172 ff. AO geändert werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. November 2017 1 K 3808/15 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 130; InsO § 178 Abs. 2, § 201 Abs. 2 Satz 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr (2007) einen Einzelhandel. Diesen Betrieb meldete sie Ende Februar 2008 wegen Betriebsaufgabe ab.

Durch Beschluss vom 31. März 2008 ... eröffnete das Amtsgericht (AG) X das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin und bestellte Herrn ... (A) zum Insolvenzverwalter.