LG Lübeck, vom 22.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 HKO 63/20
SchlHOLG, vom 07.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 108/21
Entscheidung durch Zwischenurteil bei Streitigkeit der Unterbrechungswirkung zwischen den Parteien; Führen der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zur Unterbrechung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bzgl. der potentiellen Insolvenzmasse
BGH, Beschluss vom 31.01.2023 - Aktenzeichen II ZR 169/22
DRsp Nr. 2023/3385
Entscheidung durch Zwischenurteil bei Streitigkeit der Unterbrechungswirkung zwischen den Parteien; Führen der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zur Unterbrechung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bzgl. der potentiellen Insolvenzmasse
1. Ist die Unterbrechungswirkung nach § 240ZPO zwischen den Parteien streitig, ist hierüber durch Zwischenurteil gemäß § 303ZPO - von Amts wegen - zu entscheiden. Da im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss zu entscheiden ist (§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO), ist die Zwischenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 303ZPO durch Beschluss zu treffen.2. Eine Beschlussmängelklage wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nur dann gemäß § 240ZPO unterbrochen, wenn der angefochtene Beschluss die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1InsO) betrifft. Das ist der Fall, wenn durch den angefochtenen Beschluss Ansprüche der Masse begründet werden oder Verbindlichkeiten wegfallen. Denn dann zielt die Beschlussmängelklage darauf ab, die Insolvenzmasse zu verringern.
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