BGH - Beschluss vom 31.01.2023
II ZR 169/22
Normen:
ZPO § 240 S. 2; InsO § 22 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZG 2023, 578
NZI 2023, 397
WM 2023, 525
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 22.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 HKO 63/20
SchlHOLG, vom 07.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 108/21

Entscheidung durch Zwischenurteil bei Streitigkeit der Unterbrechungswirkung zwischen den Parteien; Führen der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zur Unterbrechung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bzgl. der potentiellen Insolvenzmasse

BGH, Beschluss vom 31.01.2023 - Aktenzeichen II ZR 169/22

DRsp Nr. 2023/3385

Entscheidung durch Zwischenurteil bei Streitigkeit der Unterbrechungswirkung zwischen den Parteien; Führen der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zur Unterbrechung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bzgl. der potentiellen Insolvenzmasse

1. Ist die Unterbrechungswirkung nach § 240 ZPO zwischen den Parteien streitig, ist hierüber durch Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO - von Amts wegen - zu entscheiden. Da im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss zu entscheiden ist (§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO), ist die Zwischenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 303 ZPO durch Beschluss zu treffen.2. Eine Beschlussmängelklage wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nur dann gemäß § 240 ZPO unterbrochen, wenn der angefochtene Beschluss die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) betrifft. Das ist der Fall, wenn durch den angefochtenen Beschluss Ansprüche der Masse begründet werden oder Verbindlichkeiten wegfallen. Denn dann zielt die Beschlussmängelklage darauf ab, die Insolvenzmasse zu verringern.