BFH - Beschluss vom 23.11.2023
V R 3/22
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KO § 3 Abs. 1; KO § 117 Abs. 1; KO § 129 Abs. 2; KO § 132 Abs. 1; InsO § 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2024, 490
BB 2024, 533
DB 2024, 639
StX 2024, 168
StuB 2024, 237
BFH/NV 2024, 483
DStRE 2024, 376
ZIP 2024, 646
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1363/19

Entscheidung über den Vorsteuerabzug aus der Leistung eines Konkursverwalters nach der früheren unternehmerischen Tätigkeit des Gemeinschuldners; Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit eines Schuldners bereits vor der Eröffnung des Konkursverfahrens

BFH, Beschluss vom 23.11.2023 - Aktenzeichen V R 3/22

DRsp Nr. 2024/2472

Entscheidung über den Vorsteuerabzug aus der Leistung eines Konkursverwalters nach der früheren unternehmerischen Tätigkeit des Gemeinschuldners; Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit eines Schuldners bereits vor der Eröffnung des Konkursverfahrens

Hat der Gemeinschuldner seine unternehmerische Tätigkeit bereits vor der Eröffnung des Konkursverfahrens eingestellt, ist über den Vorsteuerabzug aus der Leistung des Konkursverwalters nach der früheren unternehmerischen Tätigkeit des Gemeinschuldners zu entscheiden. Fehlt es an einer auf den Unternehmenserhalt gerichteten Unternehmensfortführung, ist es unerheblich, wenn es im Konkursverfahren auf dem Weg zur Liquidation zu vorübergehenden Vermietungen kommt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.01.2022 - 5 K 1363/19 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KO § 3 Abs. 1; KO § 117 Abs. 1; KO § 129 Abs. 2; KO § 132 Abs. 1; InsO § 1 S. 1;

Gründe

I.