AG Mönchengladbach-Rheydt - Beschluss vom 12.06.2001
32 IK 52/99
Normen:
InsO § 289 § 290 § 291 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)343j-l
ZInsO 2001, 631

Entscheidung über verspätete Versagungsanträge

AG Mönchengladbach-Rheydt, Beschluss vom 12.06.2001 - Aktenzeichen 32 IK 52/99

DRsp Nr. 2004/1698

Entscheidung über verspätete Versagungsanträge

»1. Ist die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet worden und geht der Versagungsantrag des Insolvenzgläubigers gemäß § 290 InsO erst nach Ablauf der den Insolvenzgläubigern gesetzten Frist, die dem Schlusstermin entspricht, bei Gericht ein, so ist der Versagungsantrag unzulässig, weil verspätet. 2. Grundsätzlich ist über den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung und über Versagungsanträge der Insolvenzgläubiger gemäß § 290 InsO in einunddemselben Beschluss zu entscheiden, §§ 289-291 InsO. 3. Ein verspäteter Versagungsantrag kann jedenfalls dann vorab als unzulässig abgewiesen werden, wenn ein weiterer Versagungsantrag vorliegt, über den erst nach weiteren Ermittlungen entschieden werden kann.«

Normenkette: