LAG Köln - Urteil vom 18.06.2021
11 Sa 810/20
Normen:
BGB § 134; BetrVG § 102; InsO § 69; InsO § 113 S. 1; InsO § 188 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6187/19

Entschluss der endgültigen Betriebsschließung in der InsolvenzStilllegungsentschluss bis zum Zugang der KündigungWirksamkeit der Kündigung trotz fehlerhafter Massenentlassungsanzeige

LAG Köln, Urteil vom 18.06.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 810/20

DRsp Nr. 2022/2517

Entschluss der endgültigen Betriebsschließung in der Insolvenz Stilllegungsentschluss bis zum Zugang der Kündigung Wirksamkeit der Kündigung trotz fehlerhafter Massenentlassungsanzeige

1. Die betriebsbedingte Kündigung wegen der beabsichtigten Stilllegung des Betriebs ist wirksam, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zwischen der Beschlussfassung des Gläubigerausschusses und dem Zugang der Kündigung der endgültige Entschluss zur Stilllegung nicht mehr bestehen soll. 2. Die Angabe einer falschen Zahl geplanter Entlassungen in der Massenentlassungsanzeige macht die Kündigung nicht unwirksam, soweit sich der Kläger nicht darauf beruft, dass dies gerade sein Arbeitsverhältnis betreffen soll.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.08.2020 - 4 Ca 6187/19 - teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz tragen der Beklagte zu 1/5 und die Klägerin zu 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

BGB § 134; BetrVG § 102; InsO § 69; InsO § 113 S. 1; InsO § 188 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt um die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Zahlung eines Nachteilsausgleichs.

1. 2. 1. 2.