BGH - Urteil vom 12.03.2021
V ZR 181/19
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und S. 2 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 2; InsO § 179 Abs. 2; InsO § 180 Abs. 2;
Fundstellen:
NZI 2021, 669
ZInsO 2021, 1388
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 09.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 901/12
OLG Frankfurt/Main, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 3/14

Entstehen eines Anspruchs eines Eigentümers auf Nutzungsentschädigung in Höhe der angemeldeten Forderung durch Nutzung des Golfplatzes auch nach der einvernehmlichen Vertragsaufhebung durch den Schuldner; Widerspruch eines Insolvenzverwalters gegen die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung; Bereicherung ohne rechtlichen Grund auf Kosten eines Eigentümers um den tatsächlich gezogenen Nutzungswert

BGH, Urteil vom 12.03.2021 - Aktenzeichen V ZR 181/19

DRsp Nr. 2021/8128

Entstehen eines Anspruchs eines Eigentümers auf Nutzungsentschädigung in Höhe der angemeldeten Forderung durch Nutzung des Golfplatzes auch nach der einvernehmlichen Vertragsaufhebung durch den Schuldner; Widerspruch eines Insolvenzverwalters gegen die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung; Bereicherung ohne rechtlichen Grund auf Kosten eines Eigentümers um den tatsächlich gezogenen Nutzungswert

1. Geht es um Rechtsstreitigkeiten über eine Insolvenzforderung, richtet sich die Aufnahme ausschließlich nach § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 2 InsO.2. Bei der Fortsetzung einer anhängigen Leistungsklage des Insolvenzgläubigers stellt die Umstellung auf die Feststellung zur Insolvenztabelle oder auf den Antrag, den Widerspruch für begründet zu erklären, keine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO dar, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Anpassung aufgrund später eingetretener Umstände im Sinne des § 264 Nr. 3 ZPO.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom 14. Juni 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. September 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und S. 2 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 2; InsO § 179 Abs. 2;