Entzug der Verfügungsbefugnis (§ 80 InsO)

Autor: Lissner

Begriff der Verfügungsbefugnis – Verfügungsentziehung

Begriff

Die Verfügungsbefugnis ist die aus der Rechtsinhaberschaft fließende Befugnis, von den Fähigkeiten zur Verfügung auch tatsächlich Gebrauch machen zu können. Die Verfügungsbefugnis steht grundsätzlich dem Rechtsinhaber zu, kann aber eingeschränkt oder entzogen sein. Ist der Grundstückseigentümer z.B. erst vier Jahre alt, fehlt ihm wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit (§ 104 Nr. 1 BGB) trotz seiner Rechtsinhaberschaft die Verfügungsbefugnis über sein Grundstück.

Verfügungsbeeinträchtigungen stellen eine Einschränkung der Verfügungsbefugnis dar:

Dem Rechtsinhaber kann durch Verfügungsverbot die Ausübung seiner Verfügungsbefugnis untersagt werden (insbesondere im Fall der einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 938 ZPO), eine entgegenstehende Verfügung ist dann nur dem Verbotsgeschützten gegenüber unwirksam (§§ 135, 136 BGB); nur er kann gegen die Verfügung vorgehen und sie angreifen.

Die Verfügungsbefugnis kann zugunsten einer bestimmten Person beschränkt sein (Verfügungsbeschränkung, z.B. im Güterrecht nach § 1365 BGB), eine entgegenstehende Verfügung ist dann schwebend unwirksam bis zur Genehmigung durch die geschützte Person (§ 1366 BGB; eingehend Böttcher, in: Meikel, GBO, Anhang zu den §§ 19, 20 Rdnr. 105 ff.).