BGH - Beschluss vom 28.09.2023
IX ZA 14/23
Normen:
InsO § 83 Abs. 1 S. 1; InsO § 84 Abs. 1 S. 1; BGB § 1956; BGB § 1954 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Passau, vom 09.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 693/22
LG Passau, vom 29.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 20/23

Erbauseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Schuldner als Miterbe in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft

BGH, Beschluss vom 28.09.2023 - Aktenzeichen IX ZA 14/23

DRsp Nr. 2023/16695

Erbauseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Schuldner als Miterbe in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft

Ist der Schuldner Miterbe in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft, erfolgt die Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht neben der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft auch die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nur dem Schuldner zu.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Passau vom 29. Juni 2023 zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 83 Abs. 1 S. 1; InsO § 84 Abs. 1 S. 1; BGB § 1956; BGB § 1954 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt als Treuhänder in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. L. (nachfolgend: Schuldnerin) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.