BGH - Beschluss vom 14.02.2018
IV AR(VZ) 2/17
Normen:
InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 210; HintG § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; HintG § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ZPO § 711;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 03.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 VA 3/16

Erbringen des Nachweises der Empfangsberechtigung im Fall der Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Rechtskraft des Urteils; Titulierte Forderung als Masseverbindlichkeit

BGH, Beschluss vom 14.02.2018 - Aktenzeichen IV AR(VZ) 2/17

DRsp Nr. 2018/17340

Erbringen des Nachweises der Empfangsberechtigung im Fall der Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Rechtskraft des Urteils; Titulierte Forderung als Masseverbindlichkeit

Im Fall der Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist der Nachweis der Empfangsberechtigung erbracht, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist. Handelt es sich bei der titulierten Forderung um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, so steht die Anzeige der Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht durch den Insolvenzverwalter (§ 210 InsO) der Herausgabeanordnung zugunsten des Titelgläubigers nicht entgegen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Januar 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 142.999,90 €

Normenkette:

InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 210; HintG § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; HintG § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ZPO § 711;

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main, durch den seine Beschwerde gegen eine Herausgabeanordnung der dortigen Hinterlegungsstelle zurückgewiesen worden ist.