BGH - Urteil vom 19.12.2019
IX ZR 53/18
Normen:
InsO § 174 Abs. 2; InsO § 177 Abs. 1; InsO § 302 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2020, 939
DZWIR 2020, 535
MDR 2020, 310
NJW 2020, 214
NZG 2020, 425
NZI 2020, 229
WM 2020, 283
ZIP 2020, 327
ZInsO 2020, 293
ZVI 2020, 96
ZVI 2021, 6
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 311/14
OLG Düsseldorf, vom 02.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I-17 U 22/17

Erfassen einer Verbindlichkeit des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung bzgl. Anmeldung der Forderung durch den Gläubiger nicht unter Angabe des Rechtsgrundes bis spätestens zum Schlusstermin zur Tabelle

BGH, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen IX ZR 53/18

DRsp Nr. 2020/1691

Erfassen einer Verbindlichkeit des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung bzgl. Anmeldung der Forderung durch den Gläubiger nicht unter Angabe des Rechtsgrundes bis spätestens zum Schlusstermin zur Tabelle

Eine Verbindlichkeit des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wird von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn der Gläubiger die Forderung nicht unter Angabe des Rechtsgrundes bis spätestens zum Schlusstermin zur Tabelle angemeldet hat; dies gilt auch für den Fall, dass der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2018 wird auf Kosten der Widerbeklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 174 Abs. 2; InsO § 177 Abs. 1; InsO § 302 Nr. 1;

Tatbestand