KG - Beschluss vom 16.01.2023
2 AR 2/23
Normen:
InsO §§ 129 ff.;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 126/22
LG Berlin, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 39 O 146/22

Erfüllung eines Kaufvertrags über zu errichtende EigentumswohnungenGesetzliche SonderzuständigkeitGrundsatz der perpetuatio fori

KG, Beschluss vom 16.01.2023 - Aktenzeichen 2 AR 2/23

DRsp Nr. 2023/1263

Erfüllung eines Kaufvertrags über zu errichtende Eigentumswohnungen Gesetzliche Sonderzuständigkeit Grundsatz der perpetuatio fori

1. Eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach §§ 72a, 119a GVG kann auch dann begründet sein, wenn ein unter die Vorschriften fallender Anspruch erst nachträglich durch eine Klageerweiterung oder eine Widerklage in den Rechtsstreit eingeführt wird. Der Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) steht dem nicht entgegen, weil er einen unveränderten Streitgegenstand voraussetzt (Festhaltung an KG, Beschluss vom 19. Oktober 2020 - 2 AR 1038/20). 2. Werden im Rahmen einer Klage und einer Widerklage Ansprüche geltend gemacht, die unterschiedlichen Fallgruppen von §§ 72a, 119a GVG zugehörig sind, bestimmt sich der gesetzlich zuständige Spruchkörper danach, auf welcher der in §§ 72a, 119a normierten Sonderzuständigkeiten der Schwerpunkt des Rechtsstreits liegt.

Eine Zuständigkeitsbestimmung wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO §§ 129 ff.;

Gründe: