BGH - Urteil vom 12.11.2015
IX ZR 301/14
Normen:
EuInsVO Art. 4 Abs. 1; EuInsVO Art. 4 Abs. 2 Buchst. k) und Buchst. m); AnfG § 2; AnfG § 12; AnfG § 18 Abs. 1; AnfG § 19; InsO § 301 Abs. 1; InsO § 302 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BGHZ 208, 1
DB 2015, 7
DStR 2016, 14
IPRax 2016, 12
NJW 2015, 6
NJW 2016, 246
NZI 2015, 6
WM 2015, 2381
ZIP 2015, 2428
ZIP 2015, 95
ZInsO 2015, 2531
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 207/10
OLG Köln, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 146/11

Erhebung einer Anfechtungsklage durch den Gläubiger bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens i.R.d. Erteilung einer Restschuldbefreiung; Gläubigeranfechtung bei Vornahme von Rechtshandlungen eines Schuldners vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Auswirkungen einer Insolvenz auf das Recht der Einzelgläubigeranfechtung als Gegenstand des Insolvenzstatus

BGH, Urteil vom 12.11.2015 - Aktenzeichen IX ZR 301/14

DRsp Nr. 2015/20754

Erhebung einer Anfechtungsklage durch den Gläubiger bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens i.R.d. Erteilung einer Restschuldbefreiung; Gläubigeranfechtung bei Vornahme von Rechtshandlungen eines Schuldners vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Auswirkungen einer Insolvenz auf das Recht der Einzelgläubigeranfechtung als Gegenstand des Insolvenzstatus

Eine dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung steht der Gläubigeranfechtung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Anfechtungsklage bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben hat und die Anfechtung Rechtshandlungen betrifft, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind. Die Auswirkungen einer Insolvenz auf das Recht der Einzelgläubigeranfechtung sind nicht Gegenstand des Insolvenzstatuts nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. November 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

EuInsVO Art. 4 Abs. 1; EuInsVO Art. 4 Abs. 2 Buchst. k) und Buchst. m); AnfG § 2; AnfG § 12; AnfG § 18 Abs. 1; AnfG § 19; InsO § 301 Abs. 1; InsO § 302 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand