BGH - Urteil vom 27.04.2023
IX ZR 99/22
Normen:
InsO § 60; InsO § 178 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1473
DB 2023, 1663
DStR 2023, 1895
DStR 2023, 2232
NZI 2023, 624
WM 2023, 1244
ZIP 2023, 1436
ZInsO 2023, 1482
ZVI 2023, 413
Vorinstanzen:
AG Zwickau, vom 16.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 914/19
LG Zwickau, vom 29.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 32/21

Erklärung der Rücknahme des Widerspruchs gegenüber dem anmeldenden Gläubiger oder aber gegenüber dem Insolvenzgericht durch den Insolvenzverwalter nach seiner Wahl; Hinwirkung des Insolvenzverwalters auf eine Berichtigung der Insolvenztabelle nach der Rücknahme eines zuvor durch ihn erhobenen Widerspruchs

BGH, Urteil vom 27.04.2023 - Aktenzeichen IX ZR 99/22

DRsp Nr. 2023/7793

Erklärung der Rücknahme des Widerspruchs gegenüber dem anmeldenden Gläubiger oder aber gegenüber dem Insolvenzgericht durch den Insolvenzverwalter nach seiner Wahl; Hinwirkung des Insolvenzverwalters auf eine Berichtigung der Insolvenztabelle nach der Rücknahme eines zuvor durch ihn erhobenen Widerspruchs

a) Der Insolvenzverwalter kann nach seiner Wahl die Rücknahme des Widerspruchs gegenüber dem anmeldenden Gläubiger oder aber gegenüber dem Insolvenzgericht erklären.b) Der Insolvenzverwalter muss nach der Rücknahme eines zuvor durch ihn erhobenen Widerspruchs, jedenfalls bei einem vorläufigen Bestreiten, auf eine Berichtigung der Insolvenztabelle hinwirken.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 29. April 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 60; InsO § 178 Abs. 1;

Tatbestand