BGH - Beschluss vom 24.09.2020
IX ZB 71/19
Normen:
InsO § 14 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 2562
DStR 2021, 47
DZWIR 2021, 168
MDR 2020, 1467
NJW-RR 2020, 1440
NZI 2020, 1043
WM 2020, 2182
ZIP 2020, 2291
ZInsO 2020, 2537
ZVI 2020, 460
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 07.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 71 IN 44/19
LG Köln, vom 11.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 349/19

Erklärung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom antragstellenden Gläubiger für erledigt; Entscheid über die Kosten eines Rechtsstreits nach der übereinstimmend erfolgten Erledigungserklärung der Parteien nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes auf der Grundlage einer summarischen Prüfung

BGH, Beschluss vom 24.09.2020 - Aktenzeichen IX ZB 71/19

DRsp Nr. 2020/16133

Erklärung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom antragstellenden Gläubiger für erledigt; Entscheid über die Kosten eines Rechtsstreits nach der übereinstimmend erfolgten Erledigungserklärung der Parteien nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes auf der Grundlage einer summarischen Prüfung

InsO § 14 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 1 a) Erklärt ein Finanzamt oder Sozialversicherungsträger als Gläubiger seinen Insolvenzantrag nach Erfüllung der Antragsforderung für erledigt, obwohl der Antrag nicht durch die Erfüllung unzulässig geworden ist, rechtfertigt dieser Umstand allein nicht den Schluss auf einen unzulässigen Druckantrag.b) Es unterliegt tatrichterlicher Würdigung, ob die Erledigterklärung eines Gläubigerantrags, der durch Erfüllung der Antragsforderung nicht unzulässig geworden ist, den Schluss auf einen Druckantrag erlaubt, wenn weitere Umstände hinzutreten, die als besondere Anhaltspunkte für einen Druckantrag dienen können.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Oktober 2019 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 7. August 2019 abgeändert. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 349,07 € festgesetzt.