OLG Zweibrücken - Urteil vom 10.04.2019
1 U 101/17
Normen:
InsO § 209 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
ZMR 2019, 939
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 102/14

Erledigung eines RechtsstreitsEntstehen von NeumasseverbindlichkeitenWirkung einer Wahl für oder gegen eine Freistellung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 1 U 101/17

DRsp Nr. 2019/9861

Erledigung eines Rechtsstreits Entstehen von Neumasseverbindlichkeiten Wirkung einer Wahl für oder gegen eine Freistellung

1. Will ein Insolvenzverwalter das Entstehen von Neumasseverbindlichkeiten bei Abwicklung des unzulänglichen Verfahrens im Interesse aller Massegläubiger vermeiden, muss er über die bloße Einstellung der Nutzung hinaus aktiv tätig werden und von sich aus alles unternehmen, um eine weitere Inanspruchnahme der Gegenleistung zu verhindern. 2. Bei noch laufenden Kündigungsfristen hat der Verwalter den Vertragspartner im Zusammenhang mit der Anzeige von dessen vertraglichen Pflichten "freizustellen". 3. Durch die Wahl für oder gegen eine Freistellung entscheidet der Verwalter darüber, ob eine Masseschuld als Alt- oder Neumasseverbindlichkeit einzuordnen ist.

Tenor

1.

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 25.08.2017, Az. 1 O 102/14, teilweise geändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 2. 3. 4. 5.