LAG Hamm - Urteil vom 10.09.2021
16 Sa 143/21
Normen:
InsO § 113; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 13
NZA-RR 2022, 187
ZInsO 2022, 1250
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 16.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1400/20

Ermessensspielraum bei Umsetzung eines StilllegungsplansBerücksichtigung sozialer Auswahlkriterien bei stufenweiser StilllegungWirksamkeit der Kündigung trotz fehlender Sozialauswahl bei vertretbarem AuswahlergebnisAnforderungen an Prüfungsmaßstab des §125 InsOGrob fehlerhafte Auswahlentscheidung wegen Verkennung der Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern

LAG Hamm, Urteil vom 10.09.2021 - Aktenzeichen 16 Sa 143/21

DRsp Nr. 2022/1936

Ermessensspielraum bei Umsetzung eines Stilllegungsplans Berücksichtigung sozialer Auswahlkriterien bei stufenweiser Stilllegung Wirksamkeit der Kündigung trotz fehlender Sozialauswahl bei vertretbarem Auswahlergebnis Anforderungen an Prüfungsmaßstab des §125 InsO Grob fehlerhafte Auswahlentscheidung wegen Verkennung der Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern

1. Das Kündigungsschutzgesetz findet auch in der Insolvenz Anwendung. 2. Bei der Entscheidung, welchem Arbeitnehmer zu kündigen und wer weiter zu beschäftigen ist, müssen die Grundsätze der Sozialauswahl berücksichtigt werden. 3. Der Insolvenzverwalter hat bei der Umsetzung eines Stilllegungsplans Ermessensspielraum. 4. Eine Kündigung ist trotz fehlender Sozialauswahl wirksam, wenn das Auswahlergebnis zufällig vertretbar ist. 5. Die Auswahlentscheidung ist am Maßstab des § 125 InsO grob fehlerhaft, weil große Unterschiede in den Personen der Arbeitnehmer nicht durch soziale Auswahlkriterien berücksichtigt worden sind.

Tenor

1.

Dem Beklagten wird wegen Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.12.2020 - 10 Ca 1400/20 - Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt.

2.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.12.2020 - 10 Ca 1400/20 - wird zurückgewiesen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 113;