LAG Hamm - Urteil vom 08.10.2021
16 Sa 374/21
Normen:
BetrVG § 102; InsO § 113; InsO § 125 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 17; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3370/20

Ermessensspielraum bei Umsetzung eines StilllegungsplansWirksamkeit der Kündigung trotz fehlender Sozialauswahl bei vertretbarem AuswahlergebnisPrüfungsmaßstab des § 125 InsOGrob fehlerhafte Auswahlentscheidung aufgrund fehlender sozialer Kriterien

LAG Hamm, Urteil vom 08.10.2021 - Aktenzeichen 16 Sa 374/21

DRsp Nr. 2022/2083

Ermessensspielraum bei Umsetzung eines Stilllegungsplans Wirksamkeit der Kündigung trotz fehlender Sozialauswahl bei vertretbarem Auswahlergebnis Prüfungsmaßstab des § 125 InsO Grob fehlerhafte Auswahlentscheidung aufgrund fehlender sozialer Kriterien

1. Bei der Entscheidung, welchem Arbeitnehmer zum nächstmöglichen Termin gekündigt werden und wer zunächst im Lichte des § 113 InsO weiterbeschäftigt werden soll, sind durch den Arbeitgeber und den Insolvenzverwalter die Grundsätze der Sozialauswahl zu beachten. 2. Dem Insolvenzverwalter steht bei der Umsetzung des Stilllegungsplans ein Ermessensspielraum zu. 3. Auch wenn eine nach § 1 Abs. 3 KSchG notwendige Sozialauswahl nicht durchgeführt wurde, so ist die Kündigung dennoch nicht unwirksam, sofern im Ergebnis ein vertretbares Auswahlergebnis erzielt wurde. 4. Die Auswahlentscheidung ist nach dem Maßstab des § 125 Abs. 1 S. 1 InsO grob fehlerhaft, weil trotz großer Unterschiede in den Personen der Arbeitnehmer keine sozialen Auswahlkriterien herangezogen worden sind.

Tenor

1.

Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.03.2021 - 10 Ca 3370/21 - Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt.

2. 3. 4.