BGH - Beschluss vom 10.12.2020
IX ZB 24/20
Normen:
InsO § 14 Abs. 1; ZPO § 765a;
Fundstellen:
DB 2021, 282
DStR 2021, 806
DZWIR 2021, 409
MDR 2021, 453
NJW 2021, 1325
NZI 2021, 182
NZM 2021, 444
WM 2021, 133
ZIP 2021, 136
ZInsO 2021, 250
ZVI 2021, 185
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IN 165/18
LG Köln, vom 21.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 129/19

Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähig eines Schuldners; Unsicherheit der Befriedigung eines Gläubigers im Wege der Zwangsversteigerung eines nicht wertausschöpfend belasteten Grundstücks wegen der Suizidalität des Schuldners

BGH, Beschluss vom 10.12.2020 - Aktenzeichen IX ZB 24/20

DRsp Nr. 2021/1096

Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähig eines Schuldners; Unsicherheit der Befriedigung eines Gläubigers im Wege der Zwangsversteigerung eines nicht wertausschöpfend belasteten Grundstücks wegen der Suizidalität des Schuldners

Der Eröffnungsantrag eines an einem nicht wertausschöpfend belasteten Grundstück dinglich gesicherten Gläubigers darf nicht wegen Fehlens eines rechtlich geschützten Interesses abgewiesen werden, wenn eine Befriedigung im Wege der Zwangsversteigerung wegen der Suizidalität des Schuldners unsicher ist (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. April 2020 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 336.704 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1; ZPO § 765a;

Gründe

I.