LG Magdeburg - Beschluss vom 25.04.2001
3 T 12/01
Fundstellen:
NZI 2002, 232
NZI 2001, 32
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 19.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 341 IN 182/00

Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Zustimmung zum Insolvenzplan; Geltendmachung einer auflösend bedingten Forderung; Treuwidriges und rechtsmissbräuchliches Abstimmungsverhalten; Rangverhältnis zwischen Gläugigern

LG Magdeburg, Beschluss vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 3 T 12/01

DRsp Nr. 2012/12989

Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Zustimmung zum Insolvenzplan; Geltendmachung einer auflösend bedingten Forderung; Treuwidriges und rechtsmissbräuchliches Abstimmungsverhalten; Rangverhältnis zwischen Gläugigern

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu l) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Magdeburg vom 19.12.2000 - AZ: 341 IN 182/00 - mit dem zu Grunde liegenden Verfahren aufgehoben.

Das Verfahren wird an das Amtsgericht Magdeburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Beschwerde zu entscheiden hat.

Von der Anordnung der sofortigen. Wirksamkeit der Entscheidung wird abgesehen.

Der Beschwerdewert wird auf 118.300,00 DM festgesetzt.

Gründe

Durch Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 01.09.2000 ist über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das beteiligte Institut zu 1) ist Gläubiger der Schuldnerin, Nach der Quotentabelle bestehen ein unbestrittener Anspruch auf Rückzahlung eines Konsolidierungsdarlehens in Höhe von, TDM 576 sowie ein noch nicht abschließend zu beurteilender Anspruch auf Rückzahlung von Investitionszuschüssen in Höhe von TDM 1.790.