AG Göttingen - Beschluss vom 16.08.2000
74 IK 96/99
Normen:
InsO § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DZWIR 2001, 42
ZInsO 2000, 628

Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger bei einem Null-Plan ohne Besserungsklausel

AG Göttingen, Beschluss vom 16.08.2000 - Aktenzeichen 74 IK 96/99

DRsp Nr. 2006/9287

Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger bei einem Null-Plan ohne Besserungsklausel

Bei einem reinen Null-Plan ohne sog. Besserungsklausel kommt die Ersetzung der Zustimmung der Gläubiger nicht in Betracht, da diese zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung nach § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO führt.

Normenkette:

InsO § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung der widersprechenden Gläubiger liegt nicht vor.

Von dem widersprechenden Gläubiger sind Gründe glaubhaft gemacht worden, die der Zustimmungsersetzung entgegenstehen, und zwar

gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO. Die Gläubigerin zu 1) rügt, dass u.a. Regelungen dazu fehlen, ob der Schuldner, der einen sog. Nullplan vorgelegt hat, bei Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu Zahlungen verpflichtet ist. Bei Eröffnung des Verfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung wäre der Schuldner gem. § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. sich um eine solche zu bemühen; ein etwaiger pfändbarer Anteil wäre an den Treuhänder abzuführen. Das Fehlen einer entsprechenden Verpflichtung im Schuldenbereinigungsplan führt zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung.

Das Verfahren über den Insolvenzeröffnungsantrag ist deshalb nach § 311 InsO wieder aufzunehmen.

Fundstellen
DZWIR 2001, 42
ZInsO 2000, 628