Die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung der widersprechenden Gläubiger liegt nicht vor.
Von dem widersprechenden Gläubiger sind Gründe glaubhaft gemacht worden, die der Zustimmungsersetzung entgegenstehen, und zwar
gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO. Die Gläubigerin zu 1) rügt, dass u.a. Regelungen dazu fehlen, ob der Schuldner, der einen sog. Nullplan vorgelegt hat, bei Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu Zahlungen verpflichtet ist. Bei Eröffnung des Verfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung wäre der Schuldner gem. § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. sich um eine solche zu bemühen; ein etwaiger pfändbarer Anteil wäre an den Treuhänder abzuführen. Das Fehlen einer entsprechenden Verpflichtung im Schuldenbereinigungsplan führt zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung.
Das Verfahren über den Insolvenzeröffnungsantrag ist deshalb nach § 311 InsO wieder aufzunehmen.
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