OLG Brandenburg - Urteil vom 15.08.2023
6 U 11/21
Normen:
InsO § 80 Abs. 1; EEG a.F. § 15; EEG a.F. § 100 Abs. 1 Nr. 1; EEG a.F. § 14; EEG a.F. § 5 Nr. 2 und Nr. 10; EEG a.F. § 3 Nr. 2; EEG a.F. § 12 Abs. 1 S. 2; BGB § 398; StromNZV § 8; EnWG § 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 08.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 452/19

Erstattung von AusgleichsenergiekostenDrittschadensliquidation bezüglich EnergiekostenStromhandel am SpotmarktAnsprüche des Netzbetreibers gegen Energieproduzenten bei Nichteinspeisung von EnergieKostentragung von durch Einspeisemanagement entstehenden KostenDirektvermarktungsvertrag bezüglich der Stromversorgung

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.08.2023 - Aktenzeichen 6 U 11/21

DRsp Nr. 2023/12502

Erstattung von Ausgleichsenergiekosten Drittschadensliquidation bezüglich Energiekosten Stromhandel am Spotmarkt Ansprüche des Netzbetreibers gegen Energieproduzenten bei Nichteinspeisung von Energie Kostentragung von durch Einspeisemanagement entstehenden Kosten Direktvermarktungsvertrag bezüglich der Stromversorgung

Nur wenn aufgrund der Reduzierung der Einspeisung von Strom durch den Netzbetreiber Einspeisemanagementmaßnahmen durchgeführt worden sind und hierdurch tatsächlich Mehrkosten entstanden sind, kann ein Anspruch des Anlagenbetreibers auf Erstattung von Mehrkosten gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 EEG (2017) bestehen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.01.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 452/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.038 € festsetzt.

Normenkette:

InsO § 80 Abs. 1; EEG a.F. § 15; EEG a.F. § 100 Abs. 1 Nr. 1; EEG a.F. § 14; EEG a.F. § 5 Nr. 2 und Nr. 10;