LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.03.2018
L 16 KR 520/17
Normen:
SGB IV § 26 Abs. 2; InsO § 133 Abs. 1 S. 1; StGB § 266a; InsO § 144;
Fundstellen:
NZI 2019, 331
ZInsO 2018, 2085
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KR 242/15

Erstattung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen KrankenversicherungAuskehr einer Beitragszahlung an den Insolvenzverwalter infolge AnfechtungInsolvenzrechtliches Risiko des freiwillig versicherten BeschäftigtenWiederaufleben der Beitragforderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen L 16 KR 520/17

DRsp Nr. 2018/9379

Erstattung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung Auskehr einer Beitragszahlung an den Insolvenzverwalter infolge Anfechtung Insolvenzrechtliches Risiko des freiwillig versicherten Beschäftigten Wiederaufleben der Beitragforderung

1. Durch ein und dieselbe Rechtshandlung des Insolvenzschuldners wird sowohl die Beitragsschuld seiner freiwillig versicherten Beschäftigten erfüllt als auch die Verpflichtung im Deckungsverhältnis zu diesem. 2. Der freiwillig versicherte Arbeitnehmer geht durch die Beitragsabführung durch den Arbeitgeber ein vermeidbares insolvenzrechtliches Risiko ein. 3. Die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen ist strafbewehrt und begründet damit ein Beweisanzeichen, das den Schluss auf eine Zahlungseinstellung gestatten kann. 4. Folge einer erfolgreichen Anfechtung einer Beitragszahlung und der Rückgewähr der entsprechenden Zahlung ist das Wiederaufleben der Forderung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20.07.2017 wird zurückgewiesen. Kosten des Verfahrens sind in Änderung des Urteils des Sozialgerichts Detmold vom 20.07.2017 insgesamt nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 26 Abs. 2; InsO § 133 Abs. 1 S. 1; StGB § 266a; InsO § 144;

Tatbestand