BFH - Urteil vom 14.12.2021
VII R 20/18
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 176
BB 2022, 1508
BB 2022, 917
BFH/NV 2022, 634
DB 2022, 1175
DStR 2022, 933
DStRE 2022, 633
FR 2022, 780
NZI 2022, 585
ZIP 2022, 1155
ZInsO 2022, 1085
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1239/15

Erstattungsanspruch eines vermeintlichen Organträgers in Bezug auf UmsatzsteuervorauszahlungenTilgung einer Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden

BFH, Urteil vom 14.12.2021 - Aktenzeichen VII R 20/18

DRsp Nr. 2022/6040

Erstattungsanspruch eines vermeintlichen Organträgers in Bezug auf Umsatzsteuervorauszahlungen Tilgung einer Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden

1. Erstattungsberechtigt i.S. von § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ist derjenige, auf dessen Rechnung und nicht auf dessen Kosten eine Zahlung bewirkt worden ist. 2. Es kommt nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, so wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. Dies gilt auch im Fall einer vermeintlichen Organschaft.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Zwischenurteil des Hessischen Finanzgerichts vom 05.12.2017 – 1 K 1239/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Erstattungsanspruch eines vermeintlichen Organträgers in Bezug auf Umsatzsteuervorauszahlungen, die von einem Konto der vermeintlichen Organgesellschaft eingezogen worden sind.