BGH - Urteil vom 11.01.2018
IX ZR 37/17
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt.; InsO § 61 S. 1-2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 14.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 325 O 81/12
OLG Hamburg, vom 03.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 68/14

Erstrecken der Haftung des Insolvenzverwalters für Sekundäransprüche des Vertragspartners der Insolvenzmasse auf Schadensersatzansprüche hinsichtlich Begründung der Ursache in der Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse

BGH, Urteil vom 11.01.2018 - Aktenzeichen IX ZR 37/17

DRsp Nr. 2018/17338

Erstrecken der Haftung des Insolvenzverwalters für Sekundäransprüche des Vertragspartners der Insolvenzmasse auf Schadensersatzansprüche hinsichtlich Begründung der Ursache in der Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse

Die Haftung des Insolvenzverwalters für Sekundäransprüche des Vertragspartners der Insolvenzmasse kann regelmäßig nicht auf Schadensersatzansprüche erstreckt werden, deren Ursache nicht in der Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse begründet ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Februar 2017 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 6. Februar 2017 und 10. April 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt.; InsO § 61 S. 1-2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 1;

Tatbestand