AG Leipzig, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 408 IN 1034/12
LG Leipzig, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 287/18
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle bei Widerspruch des Schuldners lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung; Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle i.R.d. während der Wohlverhaltensphase im Restschuldbefreiungsverfahren geltenden Vollstreckungsverbots
BGH, Beschluss vom 18.06.2020 - Aktenzeichen IX ZB 46/18
DRsp Nr. 2020/9666
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle bei Widerspruch des Schuldners lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung; Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle i.R.d. während der Wohlverhaltensphase im Restschuldbefreiungsverfahren geltenden Vollstreckungsverbots
Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.Das während der Wohlverhaltensphase im Restschuldbefreiungsverfahren geltende Vollstreckungsverbot steht der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle nicht entgegen.Durch Ausschüttungen im Rahmen des Verteilungsverfahrens werden mehrere Forderungen eines Insolvenzgläubigers nach dem Verhältnis ihrer Beträge berichtigt; abweichende Anrechnungsvorschriften finden keine Anwendung.
Tenor
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