OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.03.2023
3 W 142/22
Normen:
InsO § 32 Abs. 1 Nr. 2; VO (EG) 1346/2000 (EuInsVO a.F.) Art. 19 Abs. 1; VO (EU) 2015/848 (EuInsVO) Art. 84 Abs. 2; VO (EU) 2015/848 (EuInsVO) Art. 22 Abs. 1; FamFG § 84;
Fundstellen:
NZI 2023, 997
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 08.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen II 7/20

Fehlen der Verfügungsbefugnis des Schuldners während des InsolvenzverfahrensRechtsfolgen des Fehlens eines Insolvenzvermerks im GrundbuchVoraussetzungen für den Nachweis der Bestellung als Insolvenzverwalter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2023 - Aktenzeichen 3 W 142/22

DRsp Nr. 2023/4748

Fehlen der Verfügungsbefugnis des Schuldners während des Insolvenzverfahrens Rechtsfolgen des Fehlens eines Insolvenzvermerks im Grundbuch Voraussetzungen für den Nachweis der Bestellung als Insolvenzverwalter

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 08.07.2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 160.000 €.

Normenkette:

InsO § 32 Abs. 1 Nr. 2; VO (EG) 1346/2000 (EuInsVO a.F.) Art. 19 Abs. 1; VO (EU) 2015/848 (EuInsVO) Art. 84 Abs. 2; VO (EU) 2015/848 (EuInsVO) Art. 22 Abs. 1; FamFG § 84;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Antragsteller zu 2 ist bereits nicht antragsbefugt, denn nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Beteiligter ist über das Vermögen des Beteiligten zu 2 ein Insolvenzverfahren eröffnet und noch nicht abgeschlossen worden. Während eines laufenden Insolvenzverfahrens ist dem Insolvenzschuldner jedoch die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen regelmäßig entzogen; dass vorliegend ausnahmsweise Abweichendes gelten sollte, ist nicht erkennbar.