OLG Köln - Urteil vom 15.08.2018
16 U 147/17
Normen:
GmbHG § 64 S. 1; HGB § 249; InsO § 17 Abs. 2 S. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 21/17

Feststellung der Überschuldung einer GmbH

OLG Köln, Urteil vom 15.08.2018 - Aktenzeichen 16 U 147/17

DRsp Nr. 2018/17267

Feststellung der Überschuldung einer GmbH

Bei der Feststellung der Überschuldung einer GmbH sind auch zu bildende Rückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen aus einem Bauunternehmen zu berücksichtigen, wenn und soweit ernsthaft mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist. Dies ist spätestens der Fall, wenn in einem selbständigen Beweisverfahren Mängel eines erstellten Bauwerks festgestellt und die Mängelbeseitigungskosten beziffert worden sind.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.10.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 21/17 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 23.171,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung des Beklagten zu 1. gegen das vorbezeichnete Urteil werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette: