LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.02.2024
4 Sa 36/23
Normen:
InsO § 45; InsO § 46; BetrAVG § 18a S. 1;
Fundstellen:
ZIP 2024, 906
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 14.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 399/23

Feststellung einer bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle im Rahmen einer Insolvenz bei Eintritt des Pensions-Sicherungs-Vereins

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 36/23

DRsp Nr. 2024/4053

Feststellung einer bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle im Rahmen einer Insolvenz bei Eintritt des Pensions-Sicherungs-Vereins

Der im Insolvenzfall bei Eintritt des Pensions-Sicherungs-Vereins gemäß §§ 45, 46 InsO zu ermittelnde Kapitalabfindungsbetrag unterliegt der 30-jährigen Verjährung gemäß § 18a Satz 1 BetrAVG.

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 14.06.2023 (30 Ca 399/23) wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 45; InsO § 46; BetrAVG § 18a S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Feststellung einer vom Beklagten bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle.

Der Kläger ist der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 14 Abs. 1 BetrAVG.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. M. GmbH & Co. KG (Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts E. vom 28. Januar 2010 (3 IN 476/09) eröffnet.

Die Schuldnerin hatte ihren Arbeitnehmern Betriebsrentenzusagen erteilt in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen, beruhend auf den Versorgungsrichtlinien der N. E. A. G..