OLG Stuttgart - Urteil vom 11.04.2018
14 U 33/13
Normen:
BGB § 319 Abs. 1; InsO § 199; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 1/09

Feststellung von Abfindungszahlungen für einen Geschäftsführer zur InsolvenztabelleGewöhnliche InsolvenzforderungenKeine Nachrangigkeit

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 14 U 33/13

DRsp Nr. 2019/14128

Feststellung von Abfindungszahlungen für einen Geschäftsführer zur Insolvenztabelle Gewöhnliche Insolvenzforderungen Keine Nachrangigkeit

1. Abfindungsforderungen von vor Insolvenzeröffnung ausgeschiedenen Gesellschaftern sind in der Insolvenz grundsätzlich gewöhnliche - nicht nachrangige - Insolvenzforderungen.2. Abfindungsforderungen sind grundsätzlich nicht als nachrangige Insolvenzforderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO einzuordnen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 25.06.2013, Az. 21 O 1/09 KfH, wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1.

Zur Tabelle des Insolvenzverfahrens mit dem Aktenzeichen ..., Amtsgericht ..., wird eine Forderung des Klägers gegen die Insolvenzschuldnerin X. Golfanlagen GmbH in Höhe von 17.755,38 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils festgestellt.

2.

Zur Tabelle des Insolvenzverfahrens mit dem Aktenzeichen ..., Amtsgericht ..., wird eine Forderung des Klägers gegen die Insolvenzschuldnerin X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs KG in Höhe von 6.365,67 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab dem 01.01.2008 als nachrangige Insolvenzforderung festgestellt.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. II. III. IV. V. VI.