LAG Thüringen - Urteil vom 06.07.2023
2 Sa 106/21
Normen:
BGB § 611; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 60; InsO § 61; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 210; ZPO § 307; ZPO § 313b Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 08.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2176/20

Feststellungsklage für Altmasseverbindlichkeiten nach Anzeige der MasseunzulänglichkeitPassivlegitimation bei Haftungsansprüchen nach §§ 60 und 61 InsO

LAG Thüringen, Urteil vom 06.07.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 106/21

DRsp Nr. 2023/10723

Feststellungsklage für Altmasseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Passivlegitimation bei Haftungsansprüchen nach §§ 60 und 61 InsO

1. Nach § 210 InsO ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit der Insolvenzmasse angezeigt hat. Daher können Altmasseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr im Wege der Leistungs-, sondern nur mit der Feststellungsklage verfolgt werden. Für Leistungsklagen entfällt insoweit ab der Anzeige der Masseunzulänglichkeit das Rechtschutzbedürfnis. 2. Bei dem als Partei kraft Amtes verklagten Insolvenzverwalter und dem Insolvenzverwalter persönlich handelt es sich um strikt zu unterscheidende Parteien. Haftungsansprüche gemäß §§ 60, 61 InsO sind als Individualansprüche vom geschädigten Massegläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter persönlich geltend zu machen.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 08.04.2021 - 6 Ca 2176/20 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.